Alexandra Frelat
Anwältin für Arbeitsrecht mit MGG Voltaire, die ausländische Unternehmen betreut
Aufgrund ihrer Stellung und Verantwortlichkeiten erwerben einige Arbeitnehmer Kenntnis von wichtigen Informationen oder können Beziehungen mit hochwertigen Kunden herstellen. Daher kann es für den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsvertrags erforderlich sein, sicherzustellen, dass diese Informationen und Beziehungen von dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum Vorteil eines Wettbewerbers genutzt werden.
Der Schutz von Unternehmen gegen Wettbewerber ist der Zweck der vertraglichen Wettbewerbsklausel. Für den Arbeitnehmer stellt dieses Wettbewerbsverbot jedoch eine Einschränkung seiner Berufsfreiheit dar. Deshalb ist unter französischem Recht eine Wettbewerbsklausel nur wirksam und damit vollstreckbar, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
ü Das Wettbewerbsverbot muss zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers unerlässlich sein. Daher wäre eine Wettbewerbsklausel gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, die keine Gelegenheiten hatten, sensible Informationen zu erwerben, unverbindlich.
ü Der zeitliche und räumliche Anwendungsbereich muss streng begrenzt sein und die Arbeitnehmerstelle in Betracht nehmen, d.h. der räumliche Anwendungsbereich sollte dem Gebiet, in dem der Arbeitgeber geschäftlich tätig ist, entsprechen.
ü Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Arbeitnehmers muss dieser für die Dauer des Verbots eine Entschädigung bekommen. Es darf nicht argumentiert werden, dass das während des Arbeitsverhältnisses gezahlte Gehalt eine solche Entschädigung bereits umfasste.
Nationale Tarifverträge können spezifische Bestimmungen enthalten, die die Bedingungen für vertragliche Wettbewerbsverbote innerhalb der Branche festlegen. Klauseln können dann nur wirksam sein, wenn sie diese Bestimmungen beachten.
Wenn diese Möglichkeit in der Klausel von Anfang an vorgesehen wurde, kann der Arbeitgeber entscheiden, auf die Anwendung des Wettbewerbsverbots bei Beendigung des Arbeitsvertrags zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss dem Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist ab Kündigungsschreiben (wie sie in der Klausel selbst festgelegt werden kann) und spätestens am letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
Ein verspäteter Verzicht ist unwirksam, so dass der Arbeitgeber die Bedingungen der Klausel, zu denen auch die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung gehört, einhalten müsste (vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer).
Eine kürzlich ergangene Entscheidung des französischen Obersten Gerichtshofs (17. Februar 2021, Nr. 19-20635) hat bestätigt, dass eine allgemein formulierte Vergleichsvereinbarung einen beidseitigen Verzicht auf die Anwendung des Wettbewerbsverbots enthalten kann, selbst wenn das Unternehmen bei der Kündigung nicht explizit auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hatte. Bei der Unterzeichnung des Vergleichs verzichtet der Arbeitnehmer daher auf sein Recht zum Erhalt einer Entschädigung.